Stand: Oktober 2026Redaktion: Umzugsexpress GmbHTeam: 17 Jahre im Umzugs- und Räumungsgewerbe
Ein Wegzug ins Ausland ist mehr als Packen: Die Wohnung muss rechtzeitig gekündigt sein, die Gemeinde will eine Abmeldung, das Steueramt einen Abschluss, die Krankenkasse einen Nachweis des Wegzugs – und der Zoll eine Inventarliste des Umzugsguts. Diese Checkliste ordnet die Schritte und nennt, woher jede Regel stammt. Wo Kantone oder Gemeinden verschieden regeln, nehmen wir Zürich als Beispiel und sagen das.
Kurz gesagt
Kündigen Sie die Wohnung schriftlich und rechtzeitig (meist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin). Melden Sie sich bei der Gemeinde ab – nötig, wenn Sie länger als drei Monate ins Ausland gehen; die Abmeldebestätigung brauchen Krankenkasse, Pensionskasse und viele Verträge. Schliessen Sie die Steuern ab, erstellen Sie eine Inventarliste für den Zoll und bestellen Sie den Nachsendeauftrag. Wir zügeln Sie in jedes europäische Land.
1. Die Wohnung: Kündigung und Abgabe
Sieht der Vertrag nichts anderes vor, kann eine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden (Art. 266c OR). Laut Mieterinnen- und Mieterverband muss die Kündigung schriftlich und von Hand unterschrieben sein – eine E-Mail genügt nicht. Wer früher gehen will, wird nur frei, wenn er einen zumutbaren, zahlungsfähigen Ersatzmieter vorschlägt, der den Vertrag übernimmt.
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2. Abmeldung bei der Gemeinde
Laut EDA müssen Sie sich in der Regel bei der Gemeinde abmelden, wenn Sie länger als drei Monate ins Ausland gehen; die Kantone können abweichen.
Beispiel Stadt Zürich: Den Wegzug melden Sie innert 14 Tagen nach dem Auszug, frühestens 30 Tage vorher. Für einen Wegzug ins Ausland senden Sie die unterschriebene Abmeldeerklärung über das Kontaktformular oder kommen mit Termin persönlich vorbei – eUmzug wird dafür nicht verwendet. Die Abmeldebestätigung kostet dort CHF 20.
Bewahren Sie die Abmeldebestätigung auf: Krankenkasse, Pensionskasse und viele Verträge verlangen sie.
3. Aufenthaltsbewilligung
Eine B- oder C-Bewilligung erlischt mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 AIG). Wer ohne Abmeldung geht, verliert sie nach sechs Monaten im Ausland. Eine C-Bewilligung kann auf Gesuch bis zu vier Jahre aufrechterhalten werden – im Kanton Zürich muss das Gesuch schriftlich vor Ablauf der sechs Monate gestellt werden.
4. Steuern
Beispiel Stadt Zürich: Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in der Stadt, und alle Steuern, auch provisorische, werden sofort fällig. Gehen Sie nach der Abmeldung zum Steueramt; dort wird geprüft, ob die Steuern vor der Abreise abgeschlossen werden können – ein Anspruch darauf besteht nicht. In bestimmten Fällen brauchen Sie eine Steuervertretung in der Schweiz, etwa wenn Sie hier Grundeigentum behalten.
Wer im Kanton Zürich quellensteuerpflichtig ist und eine nachträgliche ordentliche Veranlagung will, stellt den Antrag normalerweise bis 31. März des Folgejahres – bei einem Wegzug ins Ausland spätestens bis zum Abmeldedatum.
5. Krankenkasse, AHV und Pensionskasse
- Krankenkasse: Laut BAG endet die obligatorische Krankenversicherung in der Regel mit dem Wegzug aus der Schweiz (Ausnahmen nach den Abkommen mit der EU/EFTA, etwa für manche Rentnerinnen und Rentner und Grenzgänger). Die Versicherer verlangen meist die Abmeldebestätigung für jede Person.
- AHV: Der freiwilligen AHV/IV können nur Personen beitreten, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und die Bedingungen erfüllen (u. a. fünf Jahre ununterbrochen versichert, Beitritt innert 12 Monaten). Eine Rückvergütung der Beiträge gibt es nur für Staatsangehörige von Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz.
- Pensionskasse: Wer die Schweiz endgültig verlässt, kann die Freizügigkeitsleistung bar beziehen – vollständig bei einem Wegzug ausserhalb der EU/EFTA. Bei einem Wegzug in einen EU/EFTA-Staat kann der obligatorische Teil nur ausbezahlt werden, wenn Sie dort nicht obligatorisch versichert sind. Nötig ist die Abmeldebestätigung.
6. Zoll und Umzugsgut
Für die Ausfuhr des Umzugsguts verlangt das BAZG eine Inventarliste mit Ihrer Adresse in der Schweiz und im Ausland. Ein Auto wird mit einer Kopie des Fahrzeugausweises zur Ausfuhr angemeldet. Über die Einfuhrregeln des Ziellands gibt der Schweizer Zoll keine Auskunft – fragen Sie dessen Zollbehörde.
Die Inventarliste erstellen wir mit Ihnen, und die Abfertigung an der Grenze koordinieren wir für die Länder, in die wir zügeln. Inventarliste für den Zoll · Auswandern: Zoll und Umzugsgut
7. Auto und Post
- Auto: Beispiel Kanton Aargau – die Schweizer Versicherung bis zur Einlösung im Ausland behalten, danach die Kontrollschilder eingeschrieben ans Strassenverkehrsamt senden; zu viel bezahlte Verkehrssteuer wird zurückerstattet. Beispiel Kanton Zürich – Exportschilder gelten bis Monatsende, höchstens 35 Tage.
- Nachsendeauftrag: Die Post sendet Briefe 12 Monate lang ins Ausland nach – keine Pakete. Preis am 21. Oktober 2026: CHF 90 online oder CHF 102 in der Filiale, plus CHF 15 pro weitere Person. Nachsendeauftrag der Post
Zeitplan auf einen Blick
| Wann | Was |
|---|---|
| 3–4 Monate vorher | Wohnung kündigen (schriftlich, von Hand unterschrieben); Besichtigung für den Umzug vereinbaren |
| 2 Monate vorher | Einfuhrregeln des Ziellands klären; Pensionskasse und Krankenkasse planen |
| 4–6 Wochen vorher | Inventarliste erstellen; Umzug, Reinigung und Entsorgung bestellen |
| 30 Tage vorher (Zürich: frühestens) | Bei der Gemeinde abmelden; Nachsendeauftrag bestellen |
| Letzte Tage | Packen und Laden, Endreinigung, Wohnungsabgabe |
| Nach der Abreise | Abmeldebestätigung an Krankenkasse und Pensionskasse; Steuerschlussrechnung begleichen |
Häufige Fragen
Wann muss ich mich beim Wegzug ins Ausland abmelden?
In der Regel, wenn Sie länger als drei Monate ins Ausland gehen. Die Frist bestimmt die Gemeinde – in der Stadt Zürich innert 14 Tagen nach dem Auszug, frühestens 30 Tage vorher.
Endet die Krankenkasse automatisch?
Die obligatorische Versicherung endet in der Regel mit dem Wegzug, aber Sie müssen die Kasse informieren und meist die Abmeldebestätigung senden.
Kann ich mein Pensionskassengeld mitnehmen?
Bei endgültigem Wegzug: ja in ein Land ausserhalb der EU/EFTA. In einem EU/EFTA-Staat bleibt der obligatorische Teil in der Schweiz, wenn Sie dort obligatorisch versichert sind.
Zügeln Sie auch ins Ausland?
Ja, in jedes europäische Land und von dort in die Schweiz. Die Inventarliste für den Zoll erstellen wir mit Ihnen.
Quellen
- EDA – Auswandern (englisch)
- Stadt Zürich – Wegzug
- AIG Art. 61 (inoffizielle Wiedergabe)
- Migrationsamt Kanton Zürich – Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
- Stadt Zürich – Steuern: Wegzug ins Ausland
- Kanton Zürich – nachträgliche ordentliche Veranlagung
- BAG – Versicherungspflicht (englisch)
- ZAS – freiwillige AHV/IV (englisch)
- ZAS – Rückvergütung der Beiträge (englisch)
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG – Barauszahlung bei Auswanderung (englisch)
- BAZG – Übersiedlung: Ausfuhr (englisch)
- Post – Adressänderung mit Nachsendung (englisch)
- Kanton Aargau – Wegzug ins Ausland (Fahrzeug)
- Kanton Zürich – Exportschild beziehen
- Mieterinnen- und Mieterverband – Merkblatt Kündigung durch Mieter
Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
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